Korporation Kerns - Geschichtliche Hintergründe
DIE KORPORATION KERNS Historische Angaben zu der Körperschaft Die öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften (Korporationen, Allmendverwaltungen, Alpgenossenschaften, Teilsamen, Klöster) sind die grössten Land- und Alpeigentümer im Kanton Obwalden. Mit ihren Vorschriften oder gesetzlichen Grundlagen bestimmen sie, an wen sie land- und alpwirtschaftliche Nutzflächen und Alpen vergeben. Der Ursprung der Entstehung der Korporationen und damit ihrer Rechte am Gemeingut dürfte in die Zeit der Alemannen zurückgehen, d.h. in das 5.-7. Jahrhundert. So kann man es aus Geschichtsbüchern entnehmen. Bereits in der Kantonsverfassung von 1850 lässt sich die Selbstständigkeit der Korporation erkennen und ist somit nicht erst mit der jetzigen Kantonsverfassung (1968) gewährleistet worden. So sind die Korporation und die Bürgergemeinde vollständig voneinander getrennt. Darüber darf auch die teilweise vorhandene Personalunion der Räte nicht hinwegtäuschen. Korporation Kerns - heute Gesetzliche Grundlagen der Korporation Kerns bilden das Grundgesetz und die dazugehörigen Verordnungen und Reglemente. Das Grundgesetz bildet die Basis für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Korporation Kerns gegenüber der Korporation und umgekehrt, für die Rechte und Pflichten der Korporationsbehörden und –verwaltung sowie für die Verwaltung und die Nutzung des Korporationsvermögens. Diese gesetzlichen Grundlagen werden durch die Korporationsversammlung oder per fakultatives Referendum genehmigt. Ebenfalls bedürfen alle gesetzlichen Erlasse der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden. Die Korporationsversammlung ist das oberste Organ der Korporation Kerns. Die Versammlung wird zweimal jährlich einberufen. Ebenfalls wählt die Versammlung die politischen Vertreter der Organe des Korporationsrates sowie aller Verwaltungskommissionen. Die Korporation Kerns ist Grundeigentümerin von fast 30% der Gesamtfläche der Gemeinde Kerns. | Grundeigentümer, Kerns | Total Hektaren | Anteil | davon Wies/Alpland in Hektaren | Anteil | | Korporation Kerns | 2648 | 29% | 455 | 10% | | Alpgenossenschaft Kerns a.d.st.Brücke | 2637 | 28% | 1901 | 41% | | Alpgenossenschaft Melchtal | 782 | 8% | 427 | 9% | | Alpgenossenschaft Wolflisalp | 356 | 4% | 105 | 2% | | Alpgenossenschaft Bettenalp | 346 | 4% | 157 | 3% | | Korporation Schwendi | 179 | 2% | 141 | 3% | | Alpgenossenschaft Schild/Buechischwand | 155 | 2% | 106 | 2% | | Alpgenossenschaft Stalden | 118 | 1% | 68 | 1% | | Kerns total | 9258 | | 4653 | |
Die gesamte Landfläche der Korporation Kerns teilt die eingeschlagenen Allmenden und dessen Liegenschaften in zehn Teilsamen ein: Dorf, Wisserlen, Siebeneich, Oberhalten, Unterhalten, Dietried, Zuben, Schild, Buechetschwand und Melchtal. Die Teilsamen haben für die entsprechenden Landteile das Bewirtschaftungs-, Verwaltungs- und Nutzungsrecht und können über die Verteilung innerhalb ihrer Verordnungen verfügen. Das heisst, die Liegenschaften sind sachgemäss und gewinnorientiert zu verwalten. Die Korporation Kerns gliedert sich insgesamt in fünf Betriebe. Dies sind die Sportbahnen Melchsee-Frutt, das Sportcamp Melchtal, der Forstbetrieb, das Kleinkraftwerk EWK und die Korporationsverwaltung (Kulturland- und Liegenschaften) und beschäftigt saisonal bedingt bis zu 120 Mitarbeitende. Die einzelnen Betriebe werden durch Organisations- und Kompetenzreglemente verwaltet. Mehr Informationen zu den einzelnen Geschäftsbereichen finden Sie jeweils bei dem Link zu den einzelnen Betrieben. Die Korporation Kerns zählte anfangs 2011 rund 2’600 stimmberechtigte Mitglieder (ansteigende Zahl, durch laufende Aufnahmen ins Korporationsbürgerrecht Kerns, bedingt durch neue Rechtslage). Bei der Überarbeitung des Grundgesetztes wurde auch das neuste Bundesgerichtsurteil im Zusammenhang mit dem Korporationsbürgerrecht miteinbezogen und entsprechende Korrekturen in diesem Bereich vorgenommen. Wegen dieses Bundesgerichtsurteils findet ein eigentlicher Systemwechsel statt. Bisher war der Name massgebend, um Korporationsbürger zu werden. Damit wurden Nachkommen von Korporationsbürgerinnen gegenüber Nachkommen von Korporationsbürgern diskriminiert. Neu bei der Aufnahme ist ausschliesslich die Abstammung massgebend. Demnach sind Nachkommen von Korporationsbürgern und Korporationsbürgerinnen gleichgestellt. Durch Heirat kann beispielsweise das Korporationsbürgerrecht künftig nicht mehr erworben werden und wenn das Korporationsbürgerrecht über 3 Generationen nie geltend gemacht wurde ist dies in der nächsten Generation nicht mehr einforderbar. Der Antragsteller für das Korporationsbürgerrecht ist aber in jedem Fall selber beweispflichtig. Das Teilrecht ist nach wie vor auf eine Person pro Haushalt beschränkt.
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