Auf einer Erbenbescheinigung sind alle gesetzlichen und eingesetzten Erben der Erblasserin oder des Erblassers aufgeführt. Sie kann erst nach drei Monaten ausgestellt werden, da die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft drei Monate beträgt. Mittels Annahmebestätigung einer vorbehaltslosen Annahme der Erbschaft kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden. Besass die Erblasserin oder der Erblasser Grundeigentum, wird die vierseitige Erbenbescheinigung ausgestellt. Mit dieser kann beim Grundbuchamt der Eigentumsübergang auf die Erben eingetragen werden. Diese Bescheinigung wird auf Bestellung der Erben ausgestellt und von ihnen für Banken, Versicherungen, Steuerverwaltung etc. benötigt.
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Zugehörige Objekte
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Name | Telefon | Kontakt |
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Erbschaftsamt | 041 666 31 31 | gemeindekanzlei@kerns.ow.ch |