Kopfzeile

Inhalt

Verfügungen von Todes wegen (eigenhändiges Testament, öffentliche letztwillige Verfügung, Ehe- und Erbverträge) sind beim Tode eines Erblassers unverzüglich der Gemeindekanzlei zur amtlichen Eröffnung einzureichen.

Die amtliche Eröffung geschieht durch eingeschriebene Zustellung einer amtlich beglaubigten Kopie der letzwilligen Verfügung an die bekannten gesetzlichen oder eingesetzten Erbinnen und Erben.

Alle sonst an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.

Zugehörige Objekte