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Die Gastwirtschaftsbewilligung berechtigt, Gäste zeitlich unbefristet zu bewirten.
Eine Bewilligung braucht, wer gegen Entgelt vor Ort zubereitete oder angelieferte Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle anbietet. Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.

Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung regelt das Gastgewerbegesetz vom 8. Juni 1997 und die Gastgewerbeverordnung vom 3. Juli 1997.

Wer eine Bewilligung beantragt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung der Gastwirtschaft erfüllen. Gesuche um Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilligung sind der Gemeindekanzlei einzureichen. Bitte beachten Sie das entsprechende Merkblatt.

Für die Erteilung der Gastwirtschaftsbewilligung wird eine einmalige Gebühr erhoben. Zusätzlich ist für den Ausschank von gebrannten Wassern eine einmalige Abgabe zu entrichten. Die Gebühr und die Abgabe werden nach Art. 10 und Art. 11 der Gastgewerbeverordnung berechnet.

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