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Einer Bewilligung bedarf, wer gegen Entgelt vor Ort zubereitete oder angelieferte Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle anbietet(Gastgewerbegesetz, Art. 7).

Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen auch die Ausführungen und Formulare der Dienstleistung „öffentliche Veranstaltungen“.

Für die Erteilung einer Gelegenheitswirtschaftsbewilligung im Zusammenhang mit einer grösseren öffentlichen Veranstaltung verwenden Sie bitte das „Gesuchsformular für eine öffentliche Veranstaltung“.

Zugehörige Objekte

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