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Verlosungen gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes, die im Zusammenhang mit Unterhaltungsanlässen veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen (Tombola), sind Gesellschaften und Vereinen jährlich einmal gestattet (Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele, Art. 1).

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