Campieren ausserhalb behördlich bewilligter CampingplätzeDas Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet (Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 2014). Ausnahmen: • Mit der Einwilligung des Eigentümers darf auf dem Grundstück des Wohnhauses vorübergehend unentgeltlich campiert werden. • zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Die Einwohnergemeinde kann weitere Ausnahmen bewilligen: • an Jugendorganisationen für das Errichten eines Zeltlagers • an Veranstalter von Grossanlässen, während längstens vier Veranstaltungstagen Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung regelt das Gesetz über das Campieren. Das Gesuchsformular ist mindestens 1 Monat vor Beginn des Zeltlagers vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bei der Gemeindeverwaltung Kerns, Sarnerstrasse 5, 6064 Kerns einzureichen. Dokument gesuch_fur_zeltlager_ausserhalb_eines_campinplatzes.docx (docx, 45.5 kB) Online-DiensteMit der Nutzung des Internetangebots der Gemeinde Kerns anerkennen Sie die folgenden Nutzungsbedingungen (pdf, 81.7 kB).
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