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Kontroll- und Messpflicht bei Feuerungen wird angepasst

Die Zentralschweizer Kantone passen die Kontroll- und Messpflicht bei Holz- und Gas­feuerungen an. Zukünftig müssen kleine Holz-Zentralheizungen alle vier Jahre gemes­sen werden. Das Messintervall für Gasfeuerungen wird von zwei auf vier Jahre verlän­gert.

Der Bundesrat setzte am 1. Juni 2018 in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) umfassende Änderungen für die Feuerungskontrolle in Kraft. Mit dieser Gesetzesrevision wurde die im Kanton Luzern bereits seit einigen Jahren praktizierte Messpflicht für Holzfeuerungen mit einigen Anpassungen nun in Bun­desrecht übernommen.

Holzfeuerungen

Neu müssen bei Holz-Zentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW alle vier Jahre die Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) gemessen werden. Die Aschekontrolle, welche in allen Zent­ralschweizer Kantonen alle zwei Jahre durchgeführt wird, entfällt bei diesen Anlagen. Die Messpflicht gilt neu ebenfalls für gewerblich genutzte Backöfen (z.B. Pizzaöfen), und wie bis anhin für Feuerun­gen, in denen auch Restholz verbrannt wird (Restholzfeuerungen im holzverarbeitenden Gewerbe). Für letztere wurde der zweijährige Messturnus beibehalten.

Von der Messpflicht ausgenommen sind Holz-Einzelherde und Holz-Einzelraumfeuerungen. Darunter fallen Kochherde, Kachelöfen, Cheminées und hydraulisch eingebundene Feuerungen (Pelletöfen). Bei diesen Feuerungen findet, mit Ausnahme der Pelletöfen, wie bisher alle zwei Jahre eine Asche-kontrolle statt.

Neue Holzfeuerungen müssen einer Abnahmemessung unterzogen werden, bei welcher sowohl die CO-Emissionen wie auch die Feststoffemissionen gemessen werden. Die Abnahmemessung muss grundsätzlich auch bei neuen Einzelraumfeuerungen durchgeführt werden, wenn sie über keine Kon-formitätserklärung des Herstellers oder über kein Staubabscheidesystem verfügen.

Die geänderte LRV verlangt als energetische Massnahme die Nachrüstung von Holzheizkesseln mit Wärmespeichern. Von dieser neuen Vorschrift ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung.

Öl- und Gasfeuerungen

Die wichtigsten Neuerungen für Gasfeuerungen mit einer Leistung bis 1000 kW betreffen den von zwei auf vier Jahre verlängerten Messturnus und strengere Grenzwerte für die Abgasverluste bei Neuanlagen. Ebenfalls verschärft wurden diese Grenzwerte für neue Ölfeuerungen. Bei dieser Feuerungskategorie bleibt der Messturnus unverändert bei zwei Jahren. In Ölfeuerungen bis 5000 kW Leistung darf ausserdem nach Ablauf einer Übergangsfrist bis 31. Mai 2023 nur noch Heizöl der Qua­lität «Extra leicht Öko» ("Ökoheizöl") verwendet werden.

 

Organisatorisch ändert sich für die Anlagebetreiberinnen und -betreiber infolge der neuen Vorschrif­ten nichts. Sie werden wie bisher von der Behörde aufgefordert, einen Kontrolleur auszuwählen und die Messung (anstelle der bisherigen Kontrolle) durchführen zu lassen.

Die neuen Vorschriften werden in den Zentralschweizer Kantonen harmonisiert ab dem 1. Januar 2020 vollzogen. Für Anlagen, die sanierungspflichtig werden, gilt in der Regel eine Sanierungsfrist von zehn Jahren.

Weitere Informationen:

- www.ow.ch -> Dienste A-Z -> Luftreinhaltung

- Geschäftsstelle Feuerungskontrolle (www.gesch-feuko.ch)

- Zentralschweizer Umweltfachstellen (www.umwelt-zentralschweiz.ch)

Informationen

Datum
23. Oktober 2019

Dokumente

Name
Merkblatt_Die_Feuerungskontrolle_ab_2020.PDF (PDF, 2.64 MB) Download 0 Merkblatt_Die_Feuerungskontrolle_ab_2020.PDF
Flyer_CO-Messung_von_Holzfeuerungen.PDF (PDF, 1.98 MB) Download 1 Flyer_CO-Messung_von_Holzfeuerungen.PDF