Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift
Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung, dass die Unterschrift in Gegenwart des Beglaubigenden angebracht und dann als seine Unterschrift anerkannt wird.
Amtliche Beglaubigung einer Abschrift
Die amtliche Beglaubigung einer Abschrift besteht in der Bescheinigung, dass diese mit einer vom Beglaubigenden hergestellten Kopie übereinstimmt.
Preis
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindekanzlei | 041 666 31 31 | gemeindekanzlei@kerns.ow.ch |